Arbeitslosengeld & Filmbranche
Filmanwalt Steffen Schmidt-Hug erläuert die neuen Regelungen für die Filmbranche.
„Gut Ding will Weile haben“, heißt es. Ein halb gutes Ding will aber offenbar doppelt Weile haben. Jedenfalls ist es nach vielen Jahren mühsamen Einsatzes gelungen, den Gesetzgeber bei der sozialen Absicherung von Kulturschaffenden zum einlenken zu bringen. Die Anfang 2006 wirksam gewordene Gesetzesänderung zur Verkürzung der Rahmenfrist hatte viele Filmschaffende vor und hinter der Kamera vom Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschlossen. Die geänderte Voraussetzung, eine Anwartschaft von 360 Tagen sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit innerhalb der verkürzten Rahmenfrist von nur noch zwei (statt vormals drei) Jahren nachzuweisen, konnten nur noch wenige Kulturschaffende erfüllen.
Der seit Jahren anhaltende Protest gegen diese „VerHARTZung der Filmbranche“ verhallte nicht ungehört. Insbesondere der Bundesverband Regie (BVR), und später der neugegründete Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) betrieben über Jahre die Diskussion. Nicht zuletzt aber der Einsatz von Filmschaffenden selber, z.B. durch die vor drei Jahren erfolgte „Set-Petition“ mit ein paar tausend Mitwirkenden oder das persönliche Gespräch einiger Branchenvertreter mit Politikern, zuletzt auch mit der Bundeskanzlerin, haben dieses Ergebnis ermöglicht. Das „Anwartschaftszeit-Änderungsgesetz“ wurde (im Rahmen des „3. Änderungsgesetzes zum SGB IV und anderer Gesetze“) wurde kur vor der Sommerpause im Bundestag verabschiedet. Die Filmschaffenden haben jetzt immerhin den Gesetzgeber erreicht, auch wenn umgekehrt das neue Gesetz (noch) nicht alle Filmschaffenden erreicht.

Am Set Foto: Maria Krumwiede
Die Gesetzesänderung trat nun am 1. August in Kraft.
Um es vorweg zu nehmen; Im Ergebnis lehnt sich die Neuregelung an die
frühere „Saisonarbeiter-Regelung“ an. Danach braucht es nicht
mehr die üblichen 360 Tage für die Erfüllung der Anwartschaft,
sondern mit 180 Tagen genügt die Hälfte. Im Gegenzug wird aber auch
die Bezugsdauer halbiert, so daß die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches
nur 3 Monate beträgt. Auch darüber hinaus richtet sich das
Verhältnis zwischen Versicherungzeit und Anspruchsdauer von zwei zu eins
(2:1). Nach acht Monaten besteht demnach ein Anspruch auf vier Monate
Arbeitslosengeld, nach zehn Monaten besteht ein Anspruch auf fünf Monate
Arbeitslosengeld. Ab zwölf Monaten besteht dann, wie schon bislang, eine
Anspruchsdauer von 6 Monaten.
Dieses Ergebnis wäre auch angemessen und gerecht, wenn es für
alle Filmschaffenden gleichermaßen gelten würde. Jedoch hat der
Gesetzgeber die Anwendbarkeit der kürzeren
Anwartschaftszeiten stark eingeschränkt. Hintergrund ist, daß das
SPD-geführte Arbeitsministerium nach wie vor
keine „Sonderregelung für Kulturschaffende“ einführen
wollte; die für die Sozialdemokratie geltende Maxime des
Gleichheitsgrundsatzes schien das zu verbieten, obwohl eine Sonderregelung
für die ebenfalls nur saisonal arbeitenden Bauarbeiter der SPD offenbar keine dogmatischen Bauchschmerzen bereitete.
Daher mußte eine Lösung gefunden werden, welche formal für alle
Arbeitnehmer gilt, aber von den Voraussetzungen so eng ist, daß sie
(allenfalls) für die auf Produktionsdauer oder Stückdauer
Beschäftigten greift. Das Ergebnis der ministeriellen
Definitionskünstler sah dann folgendermaßen aus:
Die verkürzten Anwartschaften für den Bezug von Arbeitslosengeld zunächst nur dann, wenn zum einen die Beschäftigungsdauer überwiegend unter sechs Wochen liegt. Für den Zugang zur Sonderregelung ist damit also erforderlich, daß der „überwiegende Teil der Beschäftigung aus befristeten Beschäftigungen von nicht mehr als sechs Wochen stammt“. Das Merkmal „überwiegend“ gilt dann als erfüllt, wenn die Arbeitnehmer mehr als die Hälfte ihrer Beschäftigungstage in der Rahmenfrist in kurz befristeten Beschäftigungen zurückgelegt haben. Im Übrigen kann die Anwartschaftszeit von sechs Monaten auch durch Beschäftigungen erfüllt werden, die länger als sechs Wochen sind. Zum Beispiel erfüllt ein Arbeitnehmer, der 180 Beschäftigungstage zurückgelegt hat, die verkürzte Anwartschaft von sechs Monaten (=180 Tagen), wenn er zumindest 91 Tage in Beschäftigungen zurückgelegt hat, die bis zu sechs Wochen befristet sind. Die weiteren Beschäftigungstage können aus längeren Beschäftigungstagen stammen. Am Beispiel eines Kameraassistenten könnte dies so aussehen, daß er mit drei Fernsehfilmen à 5 Wochen Dauer auf gute 100 Tage kommt, die restlichen Tage bis zur 180-Tage-Grenze kann er mit einem Mehrteiler oder einer Serienstaffel auffüllen.
Mit dieser Sechs-Wochen-Grenze wurde eine reichlich willkürliche Grenze gezogen, die bestimmte Berufgruppen systematisch ausschließt. Die Beschränkung stellt zwar für Filmschauspieler, die zumeist nur für einige Tage verpflichtet werden, nur ein untergeordnetes Problem dar. Für die Filmkünstler hinter der Kamera ist diese Regelung gravierend, weil bei einem Fernsehfilm für die Positionen Kamera, Schnitt, Szenen- und Kostümbild die Beschäftigungsdauer oft zwei Monate beträgt, dafür aber nur zwei, drei Projekte im Jahr machbar sind. Profitieren dürften die Filmberufe, die keine oder wenige Vorbereitungszeit haben, also Maskenbildner, Kameraassistenten, -Bühne, Continuities (im Gegensatz zu Regieassistenten), Innenrequisiteure (im Ggs. zu Außenrequisiteuren), Set-Aufnahmeleiter (im Ggs. zu Ersten Aufnahmeleitern) usw. usw.
Das ist aber noch nicht alles. Weiterhin gibt es nämlich eine Verdienstgrenze. Die Neuregelung begrenzt den „begünstigen Personenkreis“ (eigentlich müßte es heißen „nicht weiter benachteiligten Personenkreis“) auf solche Personen, deren Jahresarbeitsentgelt das Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmer in Deutschland (als sog. „Bezugsgröße in der Sozialversicherung“), von derzeit 30.240 €, nicht überschreitet. Für den der etwas mehr als durchschnittlich verdient, gelten also die verkürzten Anwartschaftszeiten nicht.
Dieser, von der SPD genannte „Gerechtigkeitsfaktor“ wird seinem Anspruch schon deshalb nicht gerecht, weil diejenigen, welche die anderen Voraussetzungen erfüllen, zwar schon mit 180 Tagen Anwartschaft Arbeitslosengeld erhalten, aber eben auch nur von halb so langer Dauer. Folge ist also, daß durchschnittlich verdienende Filmschaffende auch mit der neuen Regelung weiterhin nur in die Arbeitslosenversicherung einbezahlen, aber keine Leistung erhalten, während die ohnehin gutbezahlten Serienschauspieler weiterhin Arbeitslosengeld erhalten. Was daran wirklich gerecht sein soll, wird die SPD noch erklären müssen.
Fest steht jedenfalls schon jetzt, daß mit der Neuregelung viel Bürokratie verbunden sein wird, für die Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur und vor allem für die betroffenen Filmschaffenden. Wer nämlich von der Neuregelung Gebrauch machen möchte, ist auch noch beweispflichtig dafür, daß die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die kurzfristigen Beschäftigungen mag man ja noch über die jeweiligen Sozialversicherungsbescheinigungen erbringen. Für das Unterschreiten der Verdienstgrenze wird es besonders spannend. Hier muß der Betreffende nachweisen, daß er in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit unter den besagten 30.240 Euro verdient hat. Dafür kann also nicht der letzte Steuerbescheid herhalte. Ob der Filmschaffende nun mit alle seinen Verträgen, Kontoauszügen und/oder Sozialversicherungsnachweisen zur Arbeitsagentur trabt, wird sich noch herausstellen.
Daher wird sich noch weisen müssen, wieviel Filmschaffenden der
Gesetzgeber damit wirklich geholfen hat. Obwohl sich die SPD in Person der Abgeordneten Angelika Krüger-Leissner
seit Jahren in dieser Sache engagiert, hat sich die Sozialdemokratie am Ende
nicht gerade mit Ruhm bekleckert, da die ganzen Hürden auf den SPD-Minister Scholz zurückgehen. Umgekehrt hat sich die
Union, namentlich die CDU-Abgeordnete Gitta Connemann
und Kulturstaatsminister Bernd Neumann, gegenüber den Filmschaffenden zwar
verständnisvoll gezeigt und das künstlerfreundlichere „Schweizer
Modell“ propagiert. Gleichwohl fallen solche Forderungen leicht, wenn man
für das zuständige Ministerium nicht die (auch
haushaltsmäßige) Verantwortung trägt. Immerhin haben beide
Koalitionspartner kurz vor Tores-Schluß dieser Legislaturperiode
Verantwortung gezeigt und das bereits in der Koalitionsvereinbarung
angesprochene Problem teilweise (!) gelöst. Nach der Wahl ist vor der Wahl
und so wird sich die (wie auch immer zusammengesetzte) neue Bundesregierung
weiter mit diesem Problem auseinandersetzen (müssen). Denn die beste
Regelung im neuen Gesetz ist die, daß es nur auf drei Jahre begrenzt ist
und es dieser Zeit ausdrücklich auf ihre Wirksamkeit geprüft werden
muß. Und so könnte am Ende doch ein Gesetz herauskommen, welches alle
Kulturschaffenden wieder in das Sozialsystem integriert.
Steffen Schmidt-Hug
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