3.11.2009 / 11:38 · rel="superbox[iframe.feedback][500x450]">Artikel weiterempfehlen

Für Filmschaffende: Die Krankengeldreform

Krankengeld: Reform der Reform – Auswirkungen für Filmschaffende
von Steffen Schmid-Hug

Wir erinnern uns: Der Gesetzgeber hat zum Jahresanfang zusammen mit der letzten Gesundheitsreform (Gesundheitsfond) auch eine ziemliche verunglückte Reform des Krankengeldes beschert. Diese traf vor allem die Selbständigen, Unständigen und auf Produktionsdauer Beschäftigten unserer Branche ins Mark (cinearte 181). Aufgrund der zahlreichen Proteste hat der Bundestag noch kurz vor der Wahl eine „Reform-Korrektur“ auf den Weg gebracht, welche die größten Probleme einigermaßen ausräumt und nun seit August in Kraft ist. Im folgenden werden das Krankengeld, die unterschiedlichen Folgen und die dazu notwendigen Schritte für Filmschaffende erläutert. Am Ende gibt es einen Überblick über die günstigsten Möglichkeiten zu den jüngst geschaffenen Wahltarifen.

Bedeutung vom Krankengeld:
Jeder „normale“ Arbeitnehmer kennt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen. Danach erhält er als gesetzlich Versicherter Krankengeld von der Krankenkasse. Bei der gleichen Krankheit wird dieses bis zu 78 Wochen, also eineinhalb Jahre, bezahlt.
Das schützt Arbeitnehmer vor dem sozialen Absturz. Dabei geht es nicht nur um die einkommensabhängigen Zahlungen in Höhe von derzeit bis zu 85 Euro am Tag sondern auch darum, daß die Krankenversicherung des Arbeitnehmers (bzw. seiner Familie) während der Krankheit unentgeltlich weiterläuft. Schließlich wäre es eine erhebliche finanzielle Belastung, wenn während des Einkommensausfalls auch noch die Krankenkassenbeiträge zu zahlen wären.
Von beiden sozialen Funktionen waren seit Jahresbeginn die meisten unständigen/selbständigen/kurzbefristeten Beschäftigten , also gerade die Filmschaffenden, abgeschnitten. Für Privatversicherte gilt das übrigens alles nicht; diese haben, zu meist höheren Konditionen, eine entsprechende Krankentagegeldversicherung.

Wichtigstes Ergebnis der Korrektur-Reform: Seit August gibt es (prinzipiell) für alle Beschäftigungsformen wieder eine Möglichkeit für den Erhalt von Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche. Jedoch ist Voraussetzung für die Wiedererlangung dieses „gesetzlichen“ Krankengelds, daß jeder einzelne gegenüber seiner Krankenkasse eine sog. „Wahlerklärung“ abgibt. Das gilt sowohl für unständige und kurzfristig Beschäftigte als auch für (freiwillig gesetzlich versicherte) Selbständige.
Nicht notwendig ist dies für normale Angestellte und für KSK-versicherte Künstler, da diese – auch schon seit Jahresanfang – bei den gesetzlichen Krankenkassen stets wie Angestellte behandelt werden und daher nach der 6. Krankheitswoche Krankengeld erhalten.

Die Ausübung der „Wahlerklärung“ gegenüber der eigenen Krankenkasse hat erst mal zur Folge, daß man den (nun wieder möglichen) „Normalbeitrag“ i. H. v. derzeit 14,9 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 7,9 Prozent) bezahlt. Das sind gerade mal 0,6 (Arbeitnehmeranteil: 0,3) Prozentpunkte mehr als der gegenwärtige „ermäßigte Beitrag“, bei dem es gar kein Krankengeld gibt. Filmschaffenden wird dringend empfohlen, diese Wahlerklärung auszuüben, denn damit sind für wenige Euros im Monat zumindest die existentiellen Risiken durch längere Erkrankung ausgeschlossen.

Angestellte, also auf Lohnsteuerkarte arbeitende, Filmschaffende sollten auf Nummer sicher gehen und auch gegenüber dem Produktionsleiter jeweils erklären, daß sie bei der Krankenkasse den „Normaltarif“ (also mit Krankengeld) wählen.

Die Höhe vom Krankengeld beträgt übrigens 70 Prozent vom Bruttoentgelt, bzw. maximal 90% vom Nettoentgeld . Für freiwillig versicherte Selbstständige ist hierfür das tatsächliche Einkommen entsprechend dem letzten Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Für KSK-Versicherte dagegen hat letztes Jahr das Bundessozialgericht nochmals klargestellt, daß sich ihr Krankengeld immer an ihrem vorausgeschätzten Einkommen bemißt, das also auch der Beitragsbemessung zugrunde lag. Unerheblich ist dabei, ob das tatsächliche Einkommen höher oder niedriger war.
Bitte auch beachten, daß der Krankheitsbeginn nicht ab dem Unwohlsein zählt, sondern immer nur ab dem ersten Tag, nach dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

Vorgezogenes Krankengeld ab der 3. oder 4. Krankheitswoche

Mit der oben beschrieben Wahlerklärung wird eine Mindestabsicherung erreicht, welche die unständig, kurzfristigen und selbständigen Filmschaffenden den normalen Angestellten und den KSK-versicherten Künstlern mit dem „gesetzlichen“ Krankengeld ab der 6. Woche wieder gleichstellt.

Wer darüber hinaus Vorsorge nicht nur für langwierige Erkrankungen treffen möchte, kann seit der Gesetzesänderung eigens dafür geschaffene „Wahltarife“ (nicht zu verwechseln mit der oben beschriebenen „Wahlerklärung“) abschließen. Diese Frage stellt sich für alle Filmschaffenden, auch für KSK-Versicherte. Die bis Ende letzten Jahres vorhandene Möglichkeit, gegen einen geringfügig höheren Beitrag unmittelbar bei der KSK ein vorgezogenes Krankengeld zu erhalten, bleibt leider abgeschafft. Statt dessen hat der Gesetzgeber nun alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Wahltarife für ein vorgezogenes Krankengeld spätestens ab der vierten, für KSK-Versicherte bereits ab der dritten Krankheitswoche anzubieten. Wer übrigens einen der am Jahresanfang angebotenen (vorläufigen) Krankengeldtarife abgeschlossen hat, muß wissen, daß diese mit der jetzigen Gesetzesänderung wieder abgeschafft wurden.

Da Selbständige in den ersten sechs Wochen einer Krankheit zumeist keine Entgeltfortzahlung von ihren Auftraggebern erhalten, ist für diese der Abschluß eines solchen Wahltarifes besonders erwägenswert. Wer sich kein Polster für die ersten sechs Wochen zulegen kann oder mag und dazu neigt, in solchen Fälle seinen Dispo-Kredit auszureizen, sollte sich für einen solchen Tarif entscheiden.

Nachdem das Gesetz noch druckfrisch ist, haben noch nicht alle Krankenkassen solche Tarife aufgestellt. Gleichwohl sollte man sich zügig entscheiden. Denn bei den meisten Krankenkassen gibt es bei Abschluß eines solchen Wahltarifes eine bis zu sechs Monate dauernde Sperr- oder Karenzzeit.

Der Gesetzgeber bestimmte für die neuen Tarife, daß es keine Gesundheitsprüfung geben darf. Vorerkrankungen wirken sich nicht durch sogenannte Risikozuschläge auf die Prämienhöhe aus. Die Prämien sind für Männer und Frauen stets gleich günstig. Es gibt auch keine Altersstaffelung mehr.

Im folgenden werden einige gegenwärtige Wahltarife aufgezeigt
(da hier alles noch in Bewegung ist, auch die Internetseiten bei manchen Anbietern noch im Umbruch sind, bitte sich vor Abschluß bei der jeweiligen Krankenkasse informieren).
Der Vergleich lohnt sich, denn die Beitragshöhe reicht von 4,80 € bis zu über 100 € im Monat.
Nachdem bei den Krankenkassen für KSK-Versicherte meist andere Tarife als für Nicht-KSK-Versicherte gelten, wird die Aufstellung für die unterschiedlichen Gruppierungen getrennt vorgenommen.

KSK-versicherte Selbständige:
Alle Tarife für KSK-Versicherte gewähren ein Krankengeld ab der 3. Woche

AOK Baden-Württemberg
KSK-Versicherte zahlen zusätzlich 0,6 % ihres Einkommens

AOK Rheinland/Hamburg
KSK-Versicherte zahlen zusätzlich 0,95 %

Barmer Ersatzkasse
KSK-Künstler werden hier für einen Pauschalbeitrag von nur 4,80 Euro am Tag versichert.
Das entspricht bei einem Jahreseinkommen (Gewinn) von 30.000, also bei einem Monatseinkommen von 2.500 Euro, gerade mal einem Zusatzbeitrag von 0,19 %.

DAK
KSK-Versicherte zahlen für ein Krankengeld von 23 Euro/Tag ab dem 15. Tag bis zum 42. Tag mit dem Tarif T61 6 Euro im Monat bei einem Einkommen von unter 1.000 Euro/Monat, 58 Euro/Tag für 15 Euro/Monat bei einem Einkommen von bis zu 2.500 Euro/Monat, das entspricht einem zusätzlichen Beitrag von 0,6 %.

Gmundener Ersatzkasse
Künstlern und Publizisten zahlen einen Aufschlag auf den Beitrag in Höhe von 1,1 %.

Hanseatische Krankenkasse,
Künstler und Publizisten: Aufschlag auf den Beitrag in Höhe von 1,2 %.

KKH-Allianz,
Tarif Künstler und Publizisten: Pauschalbetrag von 5,85 Euro monatlich, entspricht bei einem Monatsgehalt von 2.500 Euro einem Aufschlag von 0,23 %.

Techniker Krankenkasse
KSK-versicherte zahlen je nach versichertem Tagesbetrag zwischen 10,50 Euro bis 31,50 Euro monatlich. Das entsprich etwa 0,82 %.

Nach den derzeit vorliegenden Informationen scheint daher für KSK-Versicherte Künstler die Barmer Ersatzkasse als günstigste Wahl.

Nicht-KSK-versicherte Selbständige und andere

Barmer Ersatzkasse
Für ein vorgezogenes Krankengeld von der 4. bis zur 6. Woche beträgt der Beitragsaufschlag 1,0 Prozent

DAK
Selbständige zahlen dort, gleich den KSK-Versicherten, für ein Krankengeld von 23 Euro/Tag ab dem 15. Tag bis zum 42. Tag mit dem Tarif T61 6 Euro im Monat bei einem Einkommen von unter 1.000 Euro/Monat, 58 Euro/Tag für 15 Euro/Monat bei einem Einkommen von bis zu 2.500 Euro/Monat, das entspricht einem zusätzlichen Beitrag von 0,6 %.

Gmündener Ersatzkasse
Tarif Krankengeld Komfort 15: also Krankengeld ab dem 15. Tag bzw. ab der 3. Krankheitswoche: Aufschlag auf den Beitrag in Höhe von 1,0 %
Tarif Krankengeld Komfort 22: also Krankengeld ab dem 22. Tag bzw. ab der 4. Krankheitswoche: Aufschlag auf den Beitrag in Höhe von 0,7 %

Hanseatische Krankenkasse,
Beitragsaufschlag in Höhe von 1,0 %

Techniker Krankenkasse
Selbständige zahlen ab der 4.Woche zusätzlich zum allgemeinen Tarif für ein tägliches Krankengeld von 30 Euro einen monatlichen Beitrag von 17,40 Euro, für 40 Euro 23,10Euro, 50 Euro 29 Euro. Das entspricht etwa 1,35 %.

Nach den derzeit vorliegenden Informationen scheint also daher für sonstige Selbständige und andere für eine Absicherung ab der 3. Krankheitswoche die DAK als günstigste Wahl.

Unständige und kurzfristig Beschäftigte
Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen von zehn Wochen oder weniger bekommen nur dann Krankengeld ab der 6. Krankheitswoche (auch nach dem Ende des Jobs), wenn sie eine Wahlerklärung (s.o.) abgegeben haben und den Normalbeitrag von derzeit 14,9% bezahlen. Die nach dem Tarifvertrag arbeitenden Film- und Fernsehschaffenden haben zwar bis zur 6. Krankheitswoche (bzw. Job-Ende) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so daß für sie auch ohne Wahlerklärung Krankengeld in Frage kommt. Nachdem aber im Einzelfall bereits streitig sein kann, ob der Tarifvertrag Anwendung findet, wird zur Sicherheit empfohlen, dennoch die Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abzugeben und dies auch dem jeweiligen Produktionsleiter mitzuteilen.
Unständig/kurzzeitig Beschäftigte, können zusätzlich für ein vorgezogenes Krankengeld ab der 3. oder 4. Krankheitswoche die gleichen Tarife wie oben für „sonstige Selbstständige und andere“ aufgezeigt sind, abschließen.
Außerdem gibt es inzwischen bei einzelnen Kassen für diese Betroffenen die Möglichkeit, sogar schon vom ersten Krankheitstag an Krankengeld zu bekommen, also vom ersten Tag an, nach dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Diese Wahltarife sind angelehnt an die frühere gesetzliche Regelung für Unständige, die für einen um ein knappen Prozentpunkt höheren Beitrag bereits einen Krankengeldanspruch vom ersten Tag an hatten. Dies gibt es jetzt eben nur über einen gesonderten Wahltarif, der leider auch einiges teurer ist, als die frühere gesetzliche Regelung

DAK
Krankengeld vom 1. Krankheitstag an: Aufschlag von 2,4 % auf den Normalbeitrag, damit zahlt man dann also insgesamt 17,3% vom versicherungspflichtigen Einkommen (Arbeitnehmeranteil 10,3%).

IKK Baden-Württemberg Hessen
Aufschlag von 3,9%.

Achtung: Alle hier genannten Wahltarife können jeweils nur von Personen abgeschlossen werden, die bereits ihre Grund-Krankenversicherung bei der jeweiligen Kasse haben. Wer seine Kasse wechseln will, weil er bei einer anderen einen günstigeren Krankengeld-Wahltarif bekommt, kann dies jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende tun. Mit dem Abschluß eines Wahltarifs geht man jedoch nicht nur eine Bindung auf drei Jahre an den Wahltarif, sondern auch mit der jeweiligen Krankenkasse ein. Eine Kündigung ist selbst dann nicht möglich, wenn sie zwischenzeitlich Zusatzbeiträge einführt, d.h. die Beiträge erhöht.

Steffen Schmidt-Hug


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