Urhebervergütung auf dem Vormarsch
Ein Beitrag von Künstleranwalt Steffen Schmidt-Hug über die neuen Rechte der Urheber.
Im Jahre 2002 wurde das “Gesetz zur Verbesserung der vertraglichen Stellung der Urheber und ausübenden Künstler” erlassen. Damit wollte der Gesetzgeber die Urheber als regelmäßig schwächere Vertragspartner unterstützen, damit sie, neben den Verwertern, auch selbst von ihrer Kreativität profitieren können. Dazu diente insbesondere der neue gesetzliche Anspruch auf „angemessene Vergütung“ bei der Vertragsgestaltung sowie eine verbesserte „Bestsellerregelung“. Doch im beruflichen Alltag war von einer tatsächlichen wirtschaftlichen Verbesserung lange Zeit nichts zu sehen. Gerade in der Filmbranche stagnierten die Honorare und die Buy-Out-Verträge, also der Ausverkauf des geistigen Eigentums durch Einmalvergütungen, schritten weiter voran.
Doch Ende letzten Jahres, sieben Jahre nach Inkrafttreten, lud das Institut für Urheberrecht zu einer Zwischenbilanz mit der Frage „Eine gelungene oder eine verfehlte Reform?“ Dort wurde von zahlreichen Medienrechtlern festgestellt, daß nach den ersten „sieben mageren Jahren“ des Gesetzes nun offenbar die „fetten Jahre“ zu kommen scheinen.
Was war geschehen? Die vom Gesetzgeber für die Ausgestaltung der angemessenen Vergütungen vorgesehenen „Gemeinsamen Vergütungsregeln“ sollten zwar zwischen den Verbänden der Urheber und den Verwerten ausgehandelt werden, doch entzogen sich die Verwerter diesem gesetzgeberischen Anliegen. Nicht nur, aber gerade auch in der Filmbranche, verstanden sich die verwertenden Produzenten nicht als die richtigen Verhandlungspartner. Nach vier Jahren mühsamen Verhandelns erklärten sich die Produzentenverbände schlicht für unzuständig, weil sie selber, zumeist nur im Auftrag eines Senders handelnd, gar keine Rechte hätten, an deren Nutzung sie Urheber und Künstler beteiligen könnten. Somit gibt es bis heute keine von dem Gesetzgeber gewollte Vergütungsregel, von einer winzigen Ausnahme für Taschenbuchautoren abgesehen.
Dabei hatten aber manche vergessen, daß der Gesetzgeber über die
Höhe der angemessenen Vergütung, wenn sie nicht in solchen
Vergütungsregeln gefunden werden, den Gerichten die Entscheidung zukommen
ließ. Und diese gehen nun nach und nach daran, das Gesetz auch in die
Realität umzusetzen. Den Auftakt dafür machten die Übersetzer.
Nachdem die Verwerter sich auch in diesem Bereich den gemeinsamen
Vergütungsregeln entzogen, gingen einige Übersetzer vor Gericht. Und
siehe da, nicht nur die Untergerichte sahen in der pauschalen Buy-Out-Zahlung
keine angemessene, redliche Vergütung. Letztes Jahr entschied dann auch der
Bundesgerichtshof, daß ein Übersetzer spätestens ab dem 5.000
verkauften Buch über die Buy-Out-Gage an dem Verkaufserlös zu
beteiligen ist. Die Richter legten dabei zwei Prozent vom Umsatz, also nicht vom
Gewinn, des Verlages auf Basis des Nettoladenpreises zugrunde.
Darüber hinaus sprachen sie den Übersetzern bei einer
Weiterveräußerung der Übersetzung eine Beteiligung sogar von 50
Prozent an dem Lizenzverkauf zu. Der BGH stellte in
diesen Musterprozessen klar, das Honorar im Urheberrecht ist “nur dann
angemessen”, wenn es “die Interessen des Urhebers neben den
Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt”, und wenn
der Urheber “an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen
beteiligt ist”. Mit diesen Kernaussagen in der nun vorliegenden
Begründung seines Übersetzer-Urteils, haben die Richter nur schwer zu
überwindende Hürden für Total-Buy-out-Verträge auch in
anderen Bereichen aufgestellt.
Aber auch bei anderen Bundesgerichten ist die Gesetzesreform inzwischen
angekommen.
So kommt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom vor einem Jahr im letzten
Jahr zu dem Ergebnis, dass einer freien Journalistin nach dem Tarifvertrag
über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR für ausgestrahlte Wiederholungen einer Sendung, zu
der sie das Drehbuch verfasst und Regie geführt hat, ein
Wiederholungshonorar zusteht.
Weiterhin gibt es im Printbereich inzwischen drei Entscheidungen von deutschen Gerichten, wonach Total-Buy-out-Verträge, wie sie viele Zeitungs- und Zeitschriftenverlage ihren Freien gegenüber verwenden, rechtswidrig sind und in der üblichen Form nicht mehr verwandt werden dürfen. Das wesentliche Argument der Gerichte von Berlin, Rostock und Hamburg war dabei, daß die dort vereinbarte honorarfreie Zweit- und Drittnutzung von Artikeln und Fotos gegen das “Leitbild” des im Urheberrechtsgesetz verankerten Anspruchs auf ein angemessenes Honorar verstößt.
Im Filmbereich gibt es zwar (noch) keine konkrete Entscheidung über die Angemessenheit von Vergütungen, obgleich die Gerichte zu den in der Filmbranche häufig praktizierten Buy-Out-Verträge wohl kaum anderer Ansicht sein dürften. Dafür gibt es aber in der Filmbranche schon andere, bahnbrechende Entwicklungen. Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 32 UrhG) hat der Gesetzgeber bewußt den Bestsellerparagraphen(§ 32 a UrhG) nunmehr auch für die Urheber am Filmwerk eingeführt. Diesen nahm u.a. nun der Kameramann Jost Vacano in Anspruch und hat letzten Sommer am Landgericht München einen wichtigen Etappensieg für die Filmkünstler errungen. Die Richter stellten am Beispiel des Erfolgsfilmes „Das Boot“ fest, daß nach der gesetzlichen Neuregelung in der Tat auch den Filmkünstlern eine nachträgliche Beteiligung am erwirtschafteten Erlös zusteht. Jetzt müssen sowohl der Produzent, also auch die „echten“ Verwerter, Sender und DVD-Vertrieb, erst mal die Zahlen auf den Tisch legen, um die konkrete Beteiligung am Umsatz festzustellen.
Jost Vacano ist aber wahrlich nicht der einzige in der Filmbranche, der nun die Früchte seiner Arbeit einfordert, auch andere scheuen sich nicht mehr ihre Beteiligungsansprüche geltend zu machen. Ensprechend sind derzeit diverse Klagen anhängig. So nimmt z.B. ein Serien-Schauspieler gerade einen Produzenten in Anspruch oder ein Synchronsprecher einen Filmverleih. Kürzlich hat auch die Grafikerin des Tatort-Vorspanns den Klage erhoben; nach der mündlichen Verhandlung sieht es so aus, daß der Bayerische Rundfunk an die Schöpferin des inzwischen 40 Jahre alten Vorspanns rückwirkend Wiederholungshonorare zahlen muß. Am Beispiel der Pumuckl-Zeichnerin hat der BR hier schon mal Erfahrungen sammeln können. Auch die Drehbuchautoren sind zugange. Einige Autoren haben nun bereits Gerichte in Anspruch genommen. Nur vom Berufsstand der Regisseure ist derzeit zu Honoraransprüchen nichts mehr zu hören.
Es gibt aber beileibe nicht nur die gerichtliche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen. Ein vielfaches an Fällen wird derzeit außergerichtlich verhandelt, darunter auch von der KünstlerKanzlei Schmidt-Hug. Vor dem Hintergrund der diversen anhängigen Verfahren kann eine ganz erheblich gestiegene Bereitschaft für gütliche Einigungen auf eine nachträgliche Vergütung beobachtet werden.
Steffen Schmidt-Hug
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